Ist die Werbung für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen), die nur auf der Beantwortung eines vorformulierten Fragenkatalogs basieren, rechtswidrig? Diese Frage hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) beantwortet. Die Beklagte ermöglicht den Erhalt einer AU-Bescheinigung ausschließlich im Wege der Fernbehandlung. Der Interessent kann hierzu über sein Mobiltelefon die Internetseite aufrufen. Unter dem Link „Los geht’s“ erhält er folgendes Angebot: „Sie sind arbeitsunfähig wegen Erkältung und müssten daher zum Arzt? Hier erhalten Sie Ihre AU-Bescheinigung einfach online per Handy nach Hause! Wenn Sie werktags (Mo-Fr) vor 10 Uhr bestellen, versenden wir Ihre AU bis 15 Uhr per WhatsApp & per Post. Anderenfalls am nächsten Werktag (Mo-Fr) bis 15 Uhr. Beginn der AU ist immer das Bestelldatum.“
Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück. Laut Kläger verstößt die Beklagte gegen das Heilmittelwerbegesetz, da sie für eine Fernbehandlung werbe – nämlich für eine Erkennung von Krankheiten, die nicht auf der unmittelbaren Wahrnehmung des Arztes beruhe. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor. Wie schon die Vorinstanz hat auch das OLG in der Werbung einen Verstoß gegen das Fernbehandlungsverbot gesehen. Das streitbefangene Geschäftsmodell biete nicht ausreichend Möglichkeiten, dass der diagnostizierende Arzt sich einen umfassenden Eindruck verschaffen könne.
Hinweis: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung).